Barrierefreie Website —
Pflicht, Ausnahme und saubere Umsetzung.
Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz. Es betrifft nicht jede Website, aber deutlich mehr Betriebe, als die meisten annehmen — und die Ausnahmen sind enger formuliert, als es in vielen Werbetexten klingt. Hier steht, was belegbar gilt, was offen ist und was ich bei jedem Projekt ohnehin einbaue.
Was seit 28. Juni 2025 gilt
Österreich hat mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) die EU-Richtlinie 2019/882 — den European Accessibility Act — in nationales Recht umgesetzt. Das Sozialministerium nennt als Geltungsbeginn den 28. Juni 2025. Die Wirtschaftskammer formuliert den Stichtag genauer: Erfasst sind Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.6.2025 in Verkehr gebracht bzw. für Verbraucher erbracht werden. Es geht also nicht um das Alter deiner Website, sondern darum, ob du eine erfasste Leistung heute anbietest.
Wichtig ist die zweite Hälfte des Satzes: für Verbraucher. Das BaFG ist ein Verbraucherschutzgesetz. Reine B2B-Angebote stehen anders da als ein Shop, in dem Privatpersonen kaufen.
Welche Dienstleistungen erfasst sind
Das Sozialministerium listet auf der Produktseite Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte, Selbstbedienungsterminals wie Bankomaten und Ticketautomaten, Router und Spielkonsolen. Für Websites relevanter ist die Dienstleistungsseite:
- Elektronischer Geschäftsverkehr (E-Commerce) — laut Wirtschaftskammer ausdrücklich Webshops und Apps, Hotel- und Reiseportale mit Buchungsfunktion, Online-Terminbuchungs-Tools sowie Plattformen für digitale Mitgliedschaften und Abos.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher, insbesondere Online-Banking.
- Elektronische Kommunikationsdienste — Sprach- und Videotelefonie, SMS.
- Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten — Streaming-Angebote, Mediaplayer.
- Elemente von Personenverkehrsdiensten — Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen.
- E-Books und die zugehörige Software.
Eine gewöhnliche Firmenwebsite ohne Shop, ohne verbindliche Buchung und ohne Vertragsabschluss steht auf dieser Liste nicht. Genau hier hört die verbreitete Panikmache auf — und ein anderer Punkt fängt an, den viele übersehen (weiter unten unter „Auch ohne BaFG").
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen — und ihre Grenze
Als Kleinstunternehmen gilt nach den Materialien der Wirtschaftskammer ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Die Mitarbeiterzahl und einer der beiden Finanzwerte müssen gemeinsam erfüllt sein.
Praktisch heißt das für den typischen steirischen Kleinbetrieb: Ein Webshop eines Kleinstunternehmens fällt als Dienstleistung unter die Ausnahme. Die Wirtschaftskammer weist im selben Atemzug darauf hin, dass eine nachträgliche Umstellung bei Unternehmenswachstum aufwendiger wird, als gleich barrierefrei zu bauen. Das ist kein Rechtsargument, sondern ein Kostenargument — und es stimmt.
Welche Norm gilt: EN 301 549 und WCAG
Das BaFG verweist über Anlage 1 auf harmonisierte europäische Normen. Maßgeblich ist die EN 301 549; wer sie einhält, genießt die Konformitätsvermutung. Für Webinhalte übernimmt diese Norm die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) auf Konformitätsstufe AA — in der über Jahre referenzierten Fassung V3.2.1 sind das die WCAG 2.1 Level AA.
Hier ist Vorsicht angebracht, und ich sage das offen: Die Norm wird gerade fortgeschrieben, eine neuere Fassung orientiert sich an den WCAG 2.2. Welche Fassung im Amtsblatt der EU als harmonisierte Norm gilt, kann sich ändern. Praktisch ist das weniger dramatisch, als es klingt — die WCAG 2.2 erweitern die 2.1 und streichen kaum etwas. Wer nach WCAG 2.2 AA baut, erfüllt 2.1 AA mit. Wenn dein Angebot tatsächlich unter das BaFG fällt, lass die genaue Fassung im Zweifel vom Sozialministeriumservice oder deiner Wirtschaftskammer bestätigen.
Für Dienstleistungserbringer kommt eine Dokumentationspflicht dazu: Die Wirtschaftskammer verweist auf § 14 Abs. 2 BaFG samt Anlage 3, wonach eine Information über die Konformität bereitzustellen ist.
Kontrolle und Strafen
Zuständig ist das Sozialministeriumservice: Es führt laut Sozialministerium die zentrale Marktüberwachung und ist zugleich Verwaltungsstrafbehörde. Die Wirtschaftskammer nennt als Rahmen Geldstrafen bis zu 80.000 Euro (Strafbestimmungen in § 36 BaFG); für kleinere Unternehmen sind niedrigere Höchststrafen vorgesehen. Konkrete gestaffelte Beträge nenne ich hier bewusst nicht — sie werden im Netz uneinheitlich wiedergegeben, und eine Zahl, die ich nicht am Gesetzestext prüfen konnte, gehört nicht auf diese Seite.
Übergangsfristen gibt es ebenfalls: Für Dienstleistungen, die bereits eingesetzte Produkte weiterverwenden, nennt das Sozialministerium den 28. Juni 2030; für Selbstbedienungsterminals bis zu 20 Jahre ab Ingebrauchnahme, längstens bis 28. Juni 2040.
Auch ohne BaFG: das Behindertengleichstellungsrecht
Und jetzt der Teil, der in den meisten Agenturtexten fehlt. Die Wirtschaftskammer schreibt zu gewöhnlichen Unternehmenswebsites, man könne davon ausgehen, dass zumindest Unternehmenswebseiten aller Art vom Anwendungsbereich des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) umfasst sind — als Systeme der Informationsverarbeitung im Rahmen eines öffentlichen Angebots.
Das BGStG ist kein technisches Regelwerk mit Strafrahmen, sondern ein Diskriminierungsverbot. Wer sich benachteiligt sieht, kann sich an eine Landesstelle des Sozialministeriumservice wenden; dort wird in der Regel ein Schlichtungsverfahren geführt. Scheitert die Schlichtung, ist eine Klage auf Schadenersatz bei Gericht möglich. Für deinen Betrieb heißt das nüchtern: Die BaFG-Ausnahme für Kleinstunternehmen bedeutet nicht, dass Barrierefreiheit rechtlich völlig folgenlos ist.
Abgrenzung: das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)
Für öffentliche Stellen gilt ein eigenes Gesetz. Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 um und betrifft Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen. Beschwerden laufen laut Sozialministeriumservice nicht über die Marktüberwachung, sondern über eigene Beschwerdestellen — auf Bundesebene bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft, in den Ländern über die jeweiligen Landesstellen. Als technischer Referenzstandard gilt auch hier die EN 301 549 mit WCAG Level AA.
Wenn du also für eine Gemeinde, einen Verband oder eine ausgegliederte öffentliche Einrichtung arbeitest, ist das WZG die einschlägige Norm, nicht das BaFG. Vereine sind ein Grenzfall und hängen von der konkreten Konstruktion ab — dazu findest du Grundsätzliches auf der Seite Websites für Vereine.
Was ich konkret tue — bei jedem Projekt, ohne Aufpreis
Das sind keine Zusatzleistungen aus einem teureren Paket. Eine Website, die diese Punkte nicht erfüllt, ist schlicht nicht fertig.
Kontraste, die man auch draußen liest
Text zu Hintergrund wird gegen die WCAG-Schwellen geprüft, nicht nach Gefühl. Hellgrau auf Weiß fällt durch — auch dann, wenn es im Entwurf edel aussieht. Betroffen sind auch Buttons, Platzhaltertexte und Fehlermeldungen.
Vollständige Tastaturbedienung
Jede Funktion ist ohne Maus erreichbar: Navigation, Mobilmenü, Formulare, Akkordeons. Die Reihenfolge beim Durchtabben folgt der Leserichtung, und nichts fängt den Fokus ein, ohne ihn wieder freizugeben.
Sichtbarer Fokus
Wer mit der Tastatur navigiert, muss sehen, wo er ist. Der Fokusrahmen wird nicht wegformatiert, sondern gestaltet — mit genug Kontrast zum Hintergrund. Dazu ein „Zum Inhalt springen"-Link ganz oben.
Alternativtexte mit Inhalt
Bilder bekommen eine Beschreibung, die den Zweck des Bildes wiedergibt. Rein dekorative Grafiken werden bewusst leer ausgezeichnet, damit Screenreader sie überspringen, statt Dateinamen vorzulesen.
Beschriftete Formularfelder
Jedes Feld hat ein echtes Label, das mit ihm verknüpft ist — kein Platzhaltertext als Ersatz, der beim Tippen verschwindet. Fehler werden im Text benannt, nicht nur durch eine rote Umrandung angezeigt.
Semantisches HTML
Überschriften in logischer Reihenfolge, echte Listen, echte Buttons, klar ausgezeichnete Bereiche und die Sprachangabe im Dokument. Das ist die Grundlage, auf der Screenreader überhaupt arbeiten — und nebenbei die Basis für gute Auffindbarkeit.
Bei einer bestehenden Seite lässt sich das selten sauber nachrüsten: Kontraste hängen am Farbsystem, Tastaturbedienung an der Struktur. Wenn mehrere dieser Punkte fehlen, ist ein Relaunch meist günstiger als das Nachbessern an zwanzig Stellen. Was das kostet, steht offen unter Preise.
Diese Seite gibt den Stand vom 29. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie das BaFG auf deinen Betrieb zutrifft, klären verbindlich das Sozialministeriumservice, deine Wirtschaftskammer oder deine Rechtsvertretung. Verwandte Pflichten rund um Impressum und Datenschutz findest du in der DSGVO-Checkliste.
Häufige Fragen
Muss meine Website ab sofort barrierefrei sein?
Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen auch für mich?
WCAG 2.1 AA oder WCAG 2.2 — was gilt jetzt?
Welche Strafen drohen und wer kontrolliert?
Was ist der Unterschied zwischen BaFG und WZG?
Kostet Barrierefreiheit bei Pixlane extra?
Kann eine bestehende Website nachträglich barrierefrei gemacht werden?
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